Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltung

 

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

  1. Sie gelten als vereinbart mit  Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden,  oder konkludent durch Annahme der Leistung (z.B. Hochladen des Bildmaterials zur Verwendung oder Veröffentlichung) sowie ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

 

  1. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese erlangen nur Gültigkeit, wenn der Fotograf sie schriftlich oder in Textform anerkennt.

 

  1. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, so muss er dies schriftlich oder in Textform vor Annahme des Angebots erklären. Die nicht akzeptierten Klauseln sind durch Individualvereinbarungen zu ersetzen. 

 

  1. Leistung des Fotografen

 

  1. Werke  im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Downloads, Apps, bewegte Bilder,  Fotomontage, Videos, 

Filme, usw.)

 

  1. Die AGB gelten auch für jegliches dem  Kunden als Muster oder zur Auswahl überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. 

z.B. Dem Kunden wird eine Bildgalerie zur Verfügung gestellt, aus der einzelne Bilder oder Bilderserien ausgesucht werden können. (Angebot) In diesem Fall ist der Nutzungsvertrag mit dem Herunterladen eines Bildes zustande gekommen(Annahme).

 

  1. Im Falle der Auftragsproduktion (Marketingspots, Videos, Social Media Präsentationen), werden die Werke, die dem  Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Werke keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 

 

 

  1. Honorar 

 

  1. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Auslagen und Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. 

 

  1. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten oder zu erwartenden Vertragszweck unter Berücksichtigung der Urheberrechte (s. Abs. VI.) abgegolten 

 

  1. Für Zweitverwertung der Bilder falls kein Honorar vereinbart wurde, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

 

  1. Der Fotograf ist berechtigt, Vorschüsse in angemessener Höhe zu fordern. Angemessen gelten für einmalige Leistungen 50 % des Auftragsvolumens. Bei Teillieferungen sind Abschlagszahlungen in Höhe der Teilleistung angemessen. Für Auslagen und Nebenkosten, sowie sonstige Leistungen von Dritten zur Durchführung der Produktion erforderlich sind (z.B. für  Visagisten, Verleih von Equipment oder Kostüme bzw. Accessoires) können  hierfür Vorschussrechnungen in Höhe der Kostenvoranschläge oder Rechnungen der Dritten gestellt werden. Der Fotograf ist berechtigt bis zur Zahlung der Vorschussrechnungen die Leistung ganz oder in Teilen zurückzubehalten.
 
  1. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme in voller Höhe abzüglich bereits bezahlter Vorschüsse fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. 

 

  1. Das Honorar gemäß III. Ziff. 1 AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet wird oder überhaupt nicht veröffentlicht wird oder dieses als Vorlage für Layout- und Präsentationszweck verwendet wird.

 

  1. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

 

  1. Nebenleistungen

 

  1. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. 

 

  1. Die überlassenen Werke bleiben Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Der Kunde hat die zur Verfügung gestellten Versionen in der bereitgestellten Form sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

 

  1. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 

 

  1. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

  1. Rückgabe des Bildmaterials: Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen  bzw. Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial  lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde digitale Daten spätestens innerhalb von einem  Monat zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist. 

 

  1. Soweit der Fotograf  Kostenvoranschläge erstellt, sind diese als Richtgröße zu sehen. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten oder der veranschlagten Zeit um mehr als 15 % zu erwarten ist. 

Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche   Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars pro Stunde zu leisten. Dies gilt verschuldensunabhängig auch für entstehende Wartezeiten des Fotografen.

 

  1. Verzögerungen, die aufgrund der Nichtzahlung von Vorschüssen entstehen sind nicht vom Fotografen zu vertreten.

 

  1. Werden Vorschüsse auch nach Mahnung des Fotografen nicht vergütet, behält sich der Fotograf vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe einer Vertragsstrafe zu verlangen, wie folgt:

 

-zwei Wochen vor geplanter Durchführung in Höhe von 25% des Leistungsvolumens;

-eine Woche vorher: 50 %

-weniger als eine Woche vorher 75%

 

Das Gleiche gilt für den Fall des Rücktritts oder Kündigung seitens des Auftraggebers.

 

VI. Urheberrecht 

 

  1. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Mit der Lieferung wird  lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 

 

  1. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

 

  1. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.

 

  1. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

  1. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

 

  1. Die Bilddateien verbleiben beim  Fotografen. Dieser darf sie auch während der vereinbarten Nutzungszeit zu eigenen Werbezwecken verwenden.  Ein Verzicht hierauf ist durch Individualvereinbarung möglich.

 

  1. Jede über Ziffer 1. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für: eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. V. Ziff. 1. AGB dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung  oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

 

  1. Jegliche Veränderungen des Bildmaterials z.B. durch Foto-Composing, Rendering, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel insbesondere zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. 

 

  1. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

 

  1. Haftung 

 

  1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Anderenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber, den Fotografen schadlos zu stellen.

 

  1. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

 

  1. Vertragsstrafe, Schadensersatz

 

Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

 

Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

 

  1. Schlussbestimmungen 


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. 

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

 

Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.